Wer Geld spart und dafür Zinsen erhält, wer Wertpapiere verkauft oder Dividenden kassiert, der hat Kapitaleinkünfte. Wenn das Geld für einen arbeitet, hält aber auch das Finanzamt die Hand auf. Kapitalertragsteuer und/oder Abgeltungsteuer fallen an. Laut Gesetz sind 801 Euro, bzw. 1602 Euro für Verheiratete, pro Jahr als Sparerfreibetrag steuerfrei. Um diesen Freibetrag zu nutzen, muss man den Freistellungsauftrag erteilen. Ich erkläre, wie das geht.
Jede Bank und Sparkasse bietet ihn an – den Freistellungsauftrag. Was für ein Name. Frei-stellungs-auftrag. Klingt bürokratisch, ist es aber gar nicht. Letztlich handelt es sich nur um ein Dokument, in dem der Sparer/Geldanleger seiner Bank den Auftrag gibt, bis zu einer bestimmten Höhe die Kapitalerträge (etwa aus Zinsen, Dividenden und Kursgewinnen bei Verkauf) nicht pauschal zu versteuern. Bis zu 801 Euro pro Jahr (bzw. 1602 Euro für Ehepaare) kann man so gegebenenfalls über mehrere Banken verteilen.
Jedem Insititut muss man dann ein eigenes Formular zur Verfügung stellen. Alle Beträge zusammen dürfen den Maximalbetrag nicht übersteigen. Seit 2011 ist die Angabe der persönlichen Steuer-ID nötig – auch, um Missbrauch zu vermeiden.
Bei manchen Banken muss man nicht einmal ein Dokument ausfüllen. Es reicht die Eingabe des Betrages im Kundencenter per PIN und TAN.
Was passiert, wenn ich keinen Freistellungsauftrag erteile? Dann fallen (unnötige) Steuern und Abgaben an. Die Bank geht gewissermaßen davon aus, dass man sein „Limit“ von 801/1602 Euro Kapitalerträgen fürs Jahr schon erreicht hat und versteuern Zinsen und andere Erträge mit 25 Prozent Abgeltungsteuer, zuzüglich Soli und ggf. Kirchensteuer. Wenn Max Mustermann 10.000 Euro pro Jahr zu 2 Prozent Zinsen anlegt, stehen ihm eigentlich 200 Euro Zinsen zu. Hat er es versäumt, einen Freistellungsauftrag zu erteilen, zahlt die Bank ihm jedoch nur 147,24 Euro aus. Der Rest geht an Vater Staat. Eigentlich zu unrecht.
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Foto von maitree/Pexels (1)
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